Nur ein Steuerklassenwechsel pro Kalenderjahr
von Florian Popp (Kommentare: 0)
Was beim Steuerklassenwechsel zur Elterngeldoptimierung zu beachten ist

Wenn Nachwuchs ins Haus steht, haben die werdenden Eltern eine Menge Dinge zu regeln. Nicht nur sämtliche Utensilien für den künftigen Nachwuchs sind zu besorgen, auch die Finanzen wollen geregelt sein. Insbesondere im Hinblick auf die anstehende Elternzeit wird oftmals versucht, durch den rechtzeitigen Steuerklassenwechsel den höchst möglichen finanziellen Vorteil zu erreichen.
Sofern in einem Jahr jedoch bereits ein Steuerklassenwechsel vorgenommen wurde, ist Vorsicht geboten, so dass Finanzgericht Köln.
Denn nach einem Wechsel der Steuerklassenkombination ist ein erneuter Steuerklassenwechsel innerhalb desselben Jahres zur Erlangung höheren Elterngeldes unzulässig.
Sachverhalt
Ein Ehepaar hatte zu Beginn des Jahres einen Steuerklassenwechsel von IV/IV zu III/V vorgenommen, wobei die Ehefrau die Steuerklasse V erhielt. Kurze Zeit später beantragen sie eine erneute Änderung. Nun sollte die Ehefrau die Steuerklasse III erhalten. Als Begründung gaben die Eheleute „Gehaltsaufstockung vor Elternzeit“ an.
Nach dem Gesetzeswortlaut können Eheleute, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, einmal im Kalenderjahr die Änderung der Steuerklassen beantragen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber Steuerpflichtigen einen weiteren Wechsel zur Elterngeldaufstockung hat zubilligen wollen.
In jedem Fall ist zu empfehlen, den Steuerklassenwechsel bereits vor dem Eintritt der Schwangerschaft zu vollziehen bzw. unmittelbar bei Bekanntwerden der Schwangerschaft erfolgen. Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes ist nämlich das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten sieben Monate vor Geburt. Ein zu später Steuerklassenwechsel zieht daher Einbußen beim Elterngeld nach sich.
Quelle | FG Köln, Urteil vom 25.10.2016, Az. 3 K 887/16,
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