Gesetzentwurf: Manipulation von Registrierkassen soll mit neuer Sicherheitstechnik bekämpft werden
von Mauricio Dreher (Kommentare: 0)
Die Bundesregierung will die Steuerhinterziehung durch manipulierte Kassenaufzeichnungen bekämpfen.
Das häusliche Arbeitszimmer in der Einkommensteuer

Als Gegenstand der ständigen Rechtssprechung sämtlicher Finanzgerichte findet sich immer wieder das Thema des Werbungskostenabzugs des häuslichen Arbeitszimmers. Hier wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen der Geltendmachung dieser Kosten in der Einkommensteuer geben.
Grundsatz
Sofern für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als ein solcher im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung zur Verfügung steht, sieht § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG die Möglichkeit vor, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend zu machen. Grundsätzlich werden dabei zwar die Kosten der Höhe nach auf 1.250,- € gedeckelt. Dies gilt jedoch nicht, sofern das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.
Beschaffenheit des Arbeitszimmers
Damit ein Arbeitszimmer auch als häusliches Arbeitszimmer im Sinne des EStG in Frage kommt, muss es sich zunächst um einen abgeschlossenen Raum in der Wohnung handeln. Es reicht nach der Rechtsprechung des BFH daher nicht aus, wenn ein entsprechender Raum durch einen Raumteiler vom übrigen privaten Bereich abgetrennt wird (BFH v. 22.03.2016 - VIII R 10/12).
Weiterhin darf das Arbeitszimmer nicht in die häusliche Sphäre eingebunden sein. Dies wäre zum einen der Fall, wenn es nicht, wie beschrieben, entsprechend vom übrigen Wohnraum abgetrennt ist. Zum anderen darf das Arbeitszimmer auch ausschließlich berufliche / betrieblich genutzt werden. Sobald nämlich auch eine private Mitnutzung vorliegt oder gegeben sein könnte, scheidet ein Werbungskostenabzug aus. Ein anteiliger Abzug der Kosten ist nicht möglich.
So liegt z.B. kein Arbeitszimmer vor, wenn es sich um einen mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raum handelt, der ausschließlich über den privaten Flur zu erreichen ist (BFH v. 08.09.2016 - III R 62/11).
Anderer Arbeitsplatz
Steht dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, scheidet die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ebenfalls aus. Ein anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitszplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeit geeignet ist.
Werbungskostenabzug trotz anderem Arbeitsplatz
Trotzdem kommt unter Umständen trotz vorliegen eines anderen Arbeitsplatzes ein Werbungskostenabzug in Frage. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der andere Arbeitsplatz keine adäquate Ausstattung aufweist, etwa weil ein für die Erledigung der Arbeit notwendiger Telefonanschluss, ein benötigter Drucker oder Scanner nicht vorhanden und vom Arbeitgeber dort auch nicht zur Verfügung gestellt wird (FG Rheinland-Pfalz v. 07.09.2016 - 1 K 2571/14).
Hat der Steuerpflichtige Bereitschaftsdienst am Wochenende zu leisten und benötigt dafür seinen Arbeitsplatz, kann diesen aber nicht erreichen weil das Gebäude grundsätzlich verschlossen ist, so kommt nach Ansicht des FG München ebenfalls ein Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer in Betracht, obwohl grundsätzlich ein anderer Arbeitsplatz vorliegt (FG München v. 27.08.2016 - 15 K 439/15).
Individuelle Prüfung nötig
Obwohl der BFH als auch die Finanzgerichte in den letzten Jahrzehnten eine Vielzahl von Entscheidungen zum Thema des häuslichen Arbeitszimmer getroffen haben und dies mit Sicherheit auch in Zukunft tun werden, lohnt es sich, jeden Fall einzeln und eingehend zu prüfen.
Jedem Steuerpflichtigen sei daher angeraten, sofern ein häusliches Arbeitszimmer unterhalten wird, dies mit seinem Steuerberater zu besprechen und auch den Versuch zu unternehmen, die Kosten in Abzug zu bringen. Auch empfiehlt es sich, bei eigenen Unsicherheiten, bereits vor Einrichtung eines solchen Zimmers den Kontakt zum Steuerberater zu suchen um Fehler bereits im Vorfeld zu vermeiden.
Wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf zu diesem Thema haben, steht Ihnen unsere Kanzlei hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.

Demzufolge hat sie nun einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach elektronische Registrierkassen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Die nachfolgenden Informationen zum Gesetzentwurf basieren im Wesentlichen auf einer Zusammenstellung des Bundesfinanzministeriums.
Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
Nach dem Gesetzentwurf sollen die Grundaufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet auf einem Speichermedium gesichert werden. Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen dafür über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: Sicherheitsmodul, Speichermedium und digitale Schnittstelle.
Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt manipuliert werden können. Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert. Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine Datenübertragung für Prüfungszwecke.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) soll die technischen Anforderungen an diese Sicherheitseinrichtung definieren und anschließend entsprechende Anbieterlösungen zertifizieren.
Die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entwickelte INSIKASmartcard erfüllt bereits heute viele Anforderungen des vorgesehenen Zertifizierungsverfahrens. Diese Smartcard dürfte somit ohne größeren Aufwand nach kleineren, noch erforderlichen Anpassungen als ein technisches Sicherheitsmodul zertifiziert werden können.
Beachten Sie | Der Gesetzentwurf sieht nicht die Einführung einer allgemeinen Registrierkassenpflicht vor. Zudem beinhaltet der Entwurf keine Belegausgabepflicht. Allerdings soll gesetzlich geregelt werden, dass jedem Kunden das Recht zusteht, einen Beleg zu fordern.
Kassen-Nachschau und Sanktionen
Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle soll als neues Instrument eine Kassen- Nachschau gesetzlich eingeführt werden. Diese Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne der Abgabenordnung (AO), sondern ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme oder offener Ladenkassen.
Bei einer Kassen-Nachschau soll der Amtsträger ohne vorherige Ankündigung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben überprüfen können. Sofern ein Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen,-buchungen oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung besteht, kann der Amtsträger ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen.
Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung festgestellt, sollen diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden können.
Inkrafttreten
Derzeit gibt es keine Kassensysteme, die die Anforderungen des neuen Zertifizierungsverfahrens erfüllen. Die einzuführende zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung soll aber bei vielen Kassensystemen nachgerüstet werden können. Die Bundesregierung geht davon aus, dass 1,7 Mio. Kassen nachgerüstet werden können und 411.000 Kassen neu angeschafft werden müssen.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die Vorgaben zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, zur Kassen-Nachschau und zur Sanktionierung sollen erstmals ab dem 1.1.2020 anzuwenden sein.
Übergangsregelung: Wurden Registrierkassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft, dann dürfen diese Kassen bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden. Voraussetzung: Sie entsprechen den Anforderungen des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 26.11.2010 (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) und sie sind bauartbedingt nicht aufrüstbar, sodass sie die Anforderungen des § 146a AORegierungsentwurf nicht erfüllen.
PRAXISHINWEIS | In diesem Zusammenhang ist auf eine weitere Übergangsregel hinzuweisen. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.11.2010 sieht nämlich für Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit Erleichterungen vor, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können. Dieses Zugeständnis der Finanzverwaltung endet indes zum 31.12.2016, sodass diese Geräte nur noch bis zum Jahresende einsetzbar sind. Diese Frist wird durch den Gesetzentwurf nicht verlängert.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass es sich bis dato „nur“ um einen Gesetzentwurf handelt, sodass im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen möglich sind.
Quelle | Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 13.7.2016; BMF mit Fragen und Antworten: Schutz vor Manipulationen an elektronischen Registrierkassen, unter www. iww.de/sl1928; BMF-Schreiben vom 26.11.2010, Az. IV A 4 - S 0316/08/10004-07
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