Darlehensgebühren-Klausel in Bausparvertrag regelmäßig unwirksam
von Florian Popp (Kommentare: 0)

Mit Datum vom 08.11.2016 urteilte der BGH dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bausparvertrags enthaltene formularmäßige Klausel
"§ 10 Darlehensgebühr
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens… fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)"
Grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegt und im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB regelmäßig unwirksam ist.
Sollte eine solche Klausel also in einem Bausparvertrag enthalten sein, so ist der Verbraucher als Kunde nicht verpflichtet, die Darlehensgebühr zu leisten. Im Falle dass die Gebühr bereits bezahlt wurde, steht dem Kunden ein Rückzahlungsanspruch zu.
In den Vorinstanzen wurde eine solche Darlehensgebühr als bausparspezifische Preisnebenabrede für zulässig erachtet. Die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte stellte sich bis dato jedoch in diesem Punkt als sehr uneinheitlich dar.
Entscheidungen | BGH v. 08.11.2016 – XI ZR 552/15 |OLG Stuttgart v. 19.11.2015 – 2 O 75/15 |LG Heilbronn v. 21.05.2015 – Bi 6 O 50/15
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