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Grundfreibetrag, Kindergeld und –freibeträge sollen ab 2021 steigen

am: von: Florian Popp (Kommentare: 0)

Die Bundesregierung hat am 29.7.2020 den Entwurf für ein „Zweites Familienentlastungsgesetz“beschlossen. Von der beabsichtigten Anhebung des Kindergelds und der Kinderfreibeträge werden ab 2021 insbesondere Familien mit Kindern profitieren. Zudem soll der steuerliche Grundfreibetrag erhöht werden. |

 

Der Kinderfreibetrag soll ab 2021 von derzeit 5.172 EUR (2.586 EUR je Elternteil) auf 5.460 EUR (2.730 EUR je Elternteil) erhöht werden. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder

Ausbildungsbedarf soll von 2.640 EUR (1.320 EUR je Elternteil) auf 2.928 EUR (1.464 EUR je Elternteil) steigen.

 

Das Kindergeld soll um 15 EUR je Kind und Monat erhöht werden. Dies bedeutet ab 2021: jeweils 219 EUR für das erste und zweite Kind, 225 EUR für das dritte Kind und 250 EUR für jedes weitere Kind.

 

Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll von 9.408 EUR auf 9.696 EUR (2021) und 9.984 EUR (2022) steigen. Der Unterhaltshöchstbetrag wird dann an diese Werte angepasst.

 

Zum Abbau der kalten Progression sollen die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben werden: Für 2021 um 1,52 % und für 2022 um 1,5 % (voraussichtliche Inflationsraten).

 

Quelle | Zweites Familienentlastungsgesetz,

Regierungsentwurf vom 29.7.2020

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Werbungskostenabzug eines häuslichen Arbeitszimmers

am: von: Florian Popp (Kommentare: 0)

Als Gegenstand der ständigen Rechtssprechung sämtlicher Finanzgerichte findet sich immer wieder das Thema des Werbungskostenabzugs des häuslichen Arbeitszimmers. Hier wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen der Geltendmachung dieser Kosten in der Einkommensteuer geben.

 

Grundsatz

Sofern für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als ein solcher im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung zur Verfügung steht, sieht § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG die Möglichkeit vor, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend zu machen. Grundsätzlich werden dabei zwar die Kosten der Höhe nach auf 1.250,- € gedeckelt. Dies gilt jedoch nicht, sofern das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.

 

Beschaffenheit des Arbeitszimmers

Damit ein Arbeitszimmer auch als häusliches Arbeitszimmer im Sinne des EStG in Frage kommt, muss es sich zunächst um einen abgeschlossenen Raum in der Wohnung handeln. Es reicht nach der Rechtsprechung des BFH daher nicht aus, wenn ein entsprechender Raum durch einen Raumteiler vom übrigen privaten Bereich abgetrennt wird (BFH v. 22.03.2016 - VIII R 10/12).

Weiterhin darf das Arbeitszimmer nicht in die häusliche Sphäre eingebunden sein. Dies wäre zum einen der Fall, wenn es nicht, wie beschrieben, entsprechend vom übrigen Wohnraum abgetrennt ist. Zum anderen darf das Arbeitszimmer auch ausschließlich berufliche / betrieblich genutzt werden. Sobald nämlich auch eine private Mitnutzung vorliegt oder gegeben sein könnte, scheidet ein Werbungskostenabzug aus. Ein anteiliger Abzug der Kosten ist nicht möglich.

So liegt z.B. kein Arbeitszimmer vor, wenn es sich um einen mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raum handelt, der ausschließlich über den privaten Flur zu erreichen ist (BFH v. 08.09.2016 - III R 62/11).

 

Anderer Arbeitsplatz

Steht dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, scheidet die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ebenfalls aus. Ein anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitszplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeit geeignet ist.

 

Werbungskostenabzug trotz anderem Arbeitsplatz

Trotzdem kommt unter Umständen trotz vorliegen eines anderen Arbeitsplatzes ein Werbungskostenabzug in Frage. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der andere Arbeitsplatz keine adäquate Ausstattung aufweist, etwa weil ein für die Erledigung der Arbeit notwendiger Telefonanschluss, ein benötigter Drucker oder Scanner nicht vorhanden und vom Arbeitgeber dort auch nicht zur Verfügung gestellt wird (FG Rheinland-Pfalz v. 07.09.2016 - 1 K 2571/14).

Hat der Steuerpflichtige Bereitschaftsdienst am Wochenende zu leisten und benötigt dafür seinen Arbeitsplatz, kann diesen aber nicht erreichen weil das Gebäude grundsätzlich verschlossen ist, so kommt nach Ansicht des FG München ebenfalls ein Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer in Betracht, obwohl grundsätzlich ein anderer Arbeitsplatz vorliegt (FG München v. 27.08.2016 - 15 K 439/15).

 

Individuelle Prüfung nötig

Obwohl der BFH als auch die Finanzgerichte in den letzten Jahrzehnten eine Vielzahl von Entscheidungen zum Thema des häuslichen Arbeitszimmer getroffen haben und dies mit Sicherheit auch in Zukunft tun werden, lohnt es sich, jeden Fall einzeln und eingehend zu prüfen.

Jedem Steuerpflichtigen sei daher angeraten, sofern ein häusliches Arbeitszimmer unterhalten wird, dies mit seinem Steuerberater zu besprechen und auch den Versuch zu unternehmen, die Kosten in Abzug zu bringen. Auch empfiehlt es sich, bei eigenen Unsicherheiten, bereits vor Einrichtung eines solchen Zimmers den Kontakt zum Steuerberater zu suchen um Fehler bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf zu diesem Thema haben, steht Ihnen unsere Kanzlei hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.

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Darlehensgebühren-Klausel in Bausparvertrag regelmäßig unwirksam

am: von: Florian Popp (Kommentare: 0)

Mit Datum vom 08.11.2016 urteilte der BGH dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bausparvertrags enthaltene formularmäßige Klausel

 

"§ 10 Darlehensgebühr

Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens… fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)"

 

Grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegt und im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB regelmäßig unwirksam ist.

 

In den wurde eine solche Darlehensgebühr als Bausparhöhe spezifische Preisnebenabrede für zulässig erachtet.

 

Sollte eine solche Klausel also in einem Bausparvertrag enthalten sein, so ist der Verbraucher als Kunde nicht verpflichtet, die Darlehensgebühr zu leisten. Im Falle dass die Gebühr bereits bezahlt wurde, steht dem Kunden ein Rückzahlungsanspruch zu.

 

Entscheidungen| BGH v. 08.11.2016 – XI ZR 552/15 |OLG Stuttgart v. 19.11.2015 – 2 O 75/15 |LG Heilbronn v. 21.05.2015 – Bi 6 O 50/15

   

 

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